Stand: Januar 2021
1. Der Verleiher überlässt seine Leiharbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 07.08.1972 (AÜG), in der jeweils geltenden Fassung vorübergehend an seine Kunden (Entleiher).
2.1 Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer unverzüglich nach erstmaligem Überlassungsbeginn auf seine Eignung hin zu überprüfen. Ist der Leiharbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet und teilt der Entleiher dies dem Verleiher innerhalb der ersten 4 Stunden mit, verbunden mit dem Wunsch, diesen Leiharbeitnehmer auszutauschen, wird sich der Verleiher soweit möglich bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist die Gestellung einer geeigneten Ersatzkraft nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag befreit.
2.2 Bei Vorliegen eines berechtigten Austauschbegehrens (gem. 2.1) werden dem Entleiher bis zu 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt.
3. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ist der Entleiher verpflichtet, den Leiharbeitnehmer mindestens für 35 Stunden pro Woche (Regelüberlassungsdauer) und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Eine ggf. erforderliche Dokumentation oder behördliche Genehmigung für die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers zu besonderen Zeiten hat der Entleiher zu beschaffen und dem Verleiher unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Für die Dauer der Überlassung wird dem Entleiher das Weisungsrecht bezüglich Verhalten und Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers übertragen. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen und nur solche Weisungen erteilen, die in den vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen.
4.1 Abweichungen von der vereinbarten Tätigkeit oder vom vereinbarten Tätigkeitsort sind mit dem Verleiher vorher abzusprechen. Sie berechtigen den Verleiher ggfls. zur einseitigen Anpassung des Verrechnungssatzes gem. Nr. 7.7.
4.2 Bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Tätigkeitsortes ohne Zustimmung des Verleihers ist dieser berechtigt, nach seiner Wahl den Verrechnungssatz gem. Nr. 7.7 anzupassen oder den Leiharbeitnehmer ohne Ankündigungsfrist sofort abzuziehen.
5. Dem Entleiher obliegen Leitung, Aufsicht und Kontrolle des Leiharbeitnehmers während der Dauer des Einsatzes.
5.1 Der Entleiher wird den Leiharbeitnehmer nicht mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks, Wertpapieren o. ä. oder sonstigen Vermögensgegenständen (z. B. Zentralschlüssel) betrauen. Erfolgt dies dennoch, geschieht dies allein auf Risiko des Entleihers (vgl. Nr. 8.4).
5.2 Im Rahmen dieses Weisungsrechts hat der Entleiher auch für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch und in Bezug auf den Leiharbeitnehmer Sorge zu tragen.
5.3 Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen, wenn er dem Leiharbeitnehmer Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten gewährt. Hierzu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung (Kantine) und Beförderungsmittel.
6. Nimmt der Leiharbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder bricht er diese - gleich aus welchen Gründen – ab, ist der Verleiher bemüht, soweit möglich, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist die Gestellung einer Ersatzkraft nicht möglich wird der Verleiher vom Auftrag befreit.
7.1 Auf Basis des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes werden folgende Zuschläge vergütet: ab 40,01 bis 50,00 h/Woche oder ab 8,01 bis 10,00 h/täglich 25 %; ab 50,01 h/Woche oder ab 10,01 h/täglich 50 %; Samstagsarbeit 50 %; Sonn- und Feiertagsarbeit 100 %; Spätarbeit von 14:00 bis 22:00 Uhr 15 %; Nachtarbeit von 22:00 bis 6:00 Uhr 25 %
7.2 Wird die Regelüberlassungsdauer (vgl. Nr. 3) aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Entleihers liegen, nicht erreicht, so bestehen zugunsten des Verleihers Vergütungsansprüche in Höhe der Regelüberlassungsdauer.
7.3 Die von dem Leiharbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden werden in Tätigkeitsnachweisen erfasst. Diese sind vom Entleiher nach Vorlage zu unterzeichnen.
7.4 Die entsprechend den Tätigkeitsnachweisen vom Verleiher erstellten Rechnungen sind 7 Tage nach Erstellung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig (vgl. Nr.9.2).
7.5 Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche des Verleihers wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
7.6 Der Leiharbeitnehmer ist weder zur Entgegennahme von Erklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
7.7 Dem Verleiher steht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht unter den Voraussetzungen des § 315 BGB zu, die vereinbarten Verrechnungssätze anzupassen, wenn der Leiharbeitnehmer mit einer anderen als der vereinbarten Tätigkeit oder in einem anderen als vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt wird oder gegen einen Leiharbeitnehmer mit anderer Qualifikation ausgetauscht wird.
7.8 Unabhängig von Nr. 7.7 gilt, dass sich der vereinbarte Verrechnungssatz bei Einführung bzw. Erhöhung von gesetzlichen Mindestentgelten, bei Erhöhung der für die überlassenen Leiharbeitnehmer geltenden Tariflöhne sowie geltenden Branchenzuschläge oder bei Inkrafttreten von Equal Pay automatisch in gleichem Verhältnis erhöht.
8.1 Bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers haftet der Verleiher nicht für leichte Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Fälle, in denen diese zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. In letzteren Fällen haftet der Verleiher nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens.
8.2 Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verleihers wegen der Auswahl des Leiharbeitnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens. Dies gilt mit Ausnahme der Fälle, in denen die Auswahl des Leiharbeitnehmers zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt.
8.3 Im Übrigen wird die Haftung seitens des Verleihers für das Handeln des jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmers umfänglich ausgeschlossen.
8.4 Soweit der Entleiher den Leiharbeitnehmer entgegen Nr. 5.1 mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks, Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen betraut hat, wird eine Haftung des Verleihers für alle etwaigen Schäden ausgeschlossen.
8.5 Der Entleiher stellt den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten erheben sollten. Ausgenommen davon sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Verleihers.
8.6 Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch den Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wg. Anwendung eines TV BZ
- ein Einsatz in einem anderen Betrieb ohne Zustimmung des Verleihers (vgl. Nr. 4.2)
- die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers trotz vorherigen Einsatzes beim Entleiher oder eines nach § 18 Aktiengesetz konzernmäßig verbundenen Unternehmens
- bei Anwendbarkeit eines TV BZ die Nennung eines falschen Stundenentgelts bzw. die Nennung eines falschen Arbeitsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen dieser Entgelte
- bei Anwendbarkeit eines TV BZ eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen
- bei allen unterbliebenen, weiteren Prüf- und Mitteilungspflichten des Entleihers gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. dieser AGB, insbesondere wegen nicht mitgeteilter Vorbeschäftigungszeiten bzw. Vorüberlassungszeiten durch anderen Verleiher
8.7 Soweit der Verleiher nach vorstehenden Bedingungen haftet, sind Reklamationen vom Entleiher am Tag der Kenntniserlangung hierüber, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung schriftlich beim Verleiher anzumelden. Der Tag der Kenntniserlangung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen und führen nicht zu einer Haftung des Verleihers, es sei denn, diese kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften zeitlich nicht derart eingeschränkt werden.
9.1 Der Auftrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.
9.2 Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen des Verleihers in Verzug (vgl. Nr. 7.4), ist der Verleiher berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen. Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Entleihers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleiher gefährdet ist.
9.3 Erfüllt der Entleiher die vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht, ist der Verleiher berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.
10.1 Der Entleiher ist – soweit es der zu besetzende Arbeitsplatz erfordert – verpflichtet, die überlassenen Leiharbeitnehmer proaktiv über sämtliche in seinem Betrieb maßgeblichen Geheimhaltungsplichten zu belehren. Dies gilt auch für Geheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Entleiher wird die überlassenen Leiharbeitnehmer, soweit erforderlich, in seinem Schutzkonzept zum Geheimnisschutz berücksichtigen.
10.2 Der Verleiher hat die überlassenen Leiharbeitnehmer über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz belehrt.
10.3 Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und zur Verarbeitung im Rahmen dieses Vertrages an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben.
10.4 Der Entleiher verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Leiharbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläufe des Verleihers. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung des Auftrages fort. Der Entleiher garantiert zudem die Einhaltung der Anforderungen der DS-GVO.
11.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Bestimmung herbeizuführen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und tatsächlich am ehesten entspricht.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers.